Schuldenbereinigung

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Schuldenbereinigung zur Insolvenzvermeidung durch außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern

Schuldenbereinigung durch hierauf spezialisierte Rechtsanwälte, Insolvenzvermeidung durch erfolgsorientierte Gläubigerverhandlungen 

Unser Anspruch und das Ziel der vom Netzwerk Schuldenbereinigung zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen und -beratung vermittelten Anwälte ist es, Ihnen alles Nötige an die Hand zu geben, um die Insolvenz möglichst zu vermeiden. In jedem Fall steht dazu der außergerichtliche Einigungsversuch mit den Gläubigern an erster Stelle. Scheitert die außergerichtliche Einigung, folgt bei mehrheitlich einigungsbereiten Gläubigern in der Regel das gerichtliche Planverfahren* als zweiter Einigungsversuch ohne Insolvenz.

Königsweg der Schuldenregulierung

Die außergerichtliche Einigung ist der Königsweg der Schuldenbereinigung. Hier geht es darum, Zahlungsverpflichtungen (z.B. fällige Kreditraten oder unbezahlte Rechnungen) zu prüfen, zu ordnen und Regelungen mit allen Gläubigern zu treffen, die es Ihnen möglich machen, diese Schulden angemessen zu begleichen. Schuldner und Gläubiger versuchen gemeinsam, sich auf Grundlage eines Schuldenbereinigungsplans gütlich zu einigen.

Wie hoch ein (Teil-)Erlass der Schulden ausfällt und die Rückzahlung der restlichen Verbindlichkeiten gestaltet wird, hängt von der individuellen Situation der Schuldner(innen) ab und steht im Ermessen der Gläubiger.

Ihr Vorteil des außergerichtlichen Vergleichs

Außergerichtliche Vergleiche sind für Schuldner und Gläubiger von Vorteil. Beide sparen dabei Geld und Zeit. Es werden keine gerichtlichen Verfahrenskosten fällig. Die Vergleichsquote fällt auch durch deren Wegfall höher aus. 

Da außer den vereinbarten Ratenzahlungen keinerlei weitere Kosten auf den Schuldner zukommen (gerichtliche Verfahrenskosten) und er auch keinen Weisungen eines Gerichtes oder des Insolvenzverwalters unterworfen ist, ist er bereit, mehr in einen Vergleich zu investieren.

Und am Ende steht für Sie die Schuldenfreiheit!


*Gilt für Schuldner, deren Verhältnisse den Kriterien einer Verbraucherinsolvenz gem. Insolvenzordnung (InsO) entsprechen

Schuldenbereinigung durch das gerichtliche Planverfahren zur Insolvenzvermeidung für Privatpersonen

Sollten einige Gläubiger dem außergerichtlichen Einigungsversuch nicht zugestimmt haben, kann in der Regel das gerichtliche Planverfahren* in Anspruch genommen werden.

Hier bestätigt eine gemäß Insolvenzordnung (InsO) geeignete Person oder geeignete Stelle dem Gericht, dass der außergerichtliche Einigungsversuch gescheitert ist, aber eine gerichtliche Einigung Aussicht auf Erfolg hat. Dies ist grundsätzlich dann der Fall, wenn eine qualifiziert Mehrheit, aber nicht die Gesamtheit der Gläubiger der außergerichtlichen Einigung zugestimmt hatte.

Der Vorteil dieses Verfahrens: Auf Antrag wird das Gericht den Gläubigern schriftlich einen ausgearbeiteten Vergleichsplan unterbreiten und deren Antworten gerichtlich feststellen. Meldet sich ein Gläubiger nicht oder zu spät bei Gericht zurück, wird dies i.d.R. als Zustimmung gewertet. Wird die Annahme des gerichtlichen Plans durch das Gericht festgestellt, ist die Insolvenz für den Schuldner abgewendet. 

Und am Ende steht auch hier für Sie die Schuldenfreiheit!

*Gilt für Schuldner, deren Verhältnisse den Kriterien einer Verbraucherinsolvenz gem. InsO entsprechen

Das Verbraucherinsolvenzverfahren

Werden sowohl der außergerichtliche wie auch der gerichtliche Schuldenbereinigungsplan nicht akzeptiert, steht Ihnen über das Insolvenzverfahren mit anschließender Restschuldbefreiung  der Weg in die Schuldenfreiheit offen.

Verbraucherinsolvenz (oft Privatinsolvenz genannt)

Gläubiger können aus rechtskräftigen Urteilen und Vollstreckungsbescheiden 30 Jahre lang die Zwangsvollstreckung betreiben. ABER: Durch ein Verbraucherinsolvenzverfahren mit anschließender Restschuldbefreiung gemäß Insolvenzordnung (InsO) können Überschuldete, unter Umständen auch gegen den Willen ihrer Gläubiger, grundsätzlich eine Befreiung von ihren Schulden erlangen. Überschuldete, deren redliche Bemühungen um eine angemessene freiwillige Einigung mit Gläubigern erfolglos bleiben, haben seit Einführung des Gesetzes eine echte Chance zu einem wirtschaftlichen Neuanfang.
Das Verbraucherinsolvenzverfahren ist ein mehrstufiges Verfahren: außergerichtlicher Einigungsversuch, ggf. gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren und vereinfachtes Insolvenzverfahren mit anschließender Wohlverhaltensperiode auf die, vorbehaltlich des Ausgangs der Anhörung des Insovenz-Schuldners und des Insolvenzverwalters, regelmäßig die Restschuldbefreiung folgt.

Die Restschuldbefreiung erfolgt nach 36 Monaten, sofern der Insolvenzschuldner keine seiner Pflichten (sog. Obliegenheiten) verletzt hat und keine Versagungsgründe für die Erlangung der Restschuldbefreiung von vorgebracht werden, für alle Insolvenzforderungen. (Ausnahmen bilden wenige Forderungen, etwa solche, die auf einer sogenannten unerlaubten Handlung beruhen. Auch die pflichtwidrige Vorenthaltung von Unterhaltszahlungen zählt dazu).

Das Regelinsolvenzverfahren

Regelinsolvenz

Ehemalige Selbständige haben oftmals eine Vielzahl von Gläubigern. Dies behindert häufig die Möglichkeiten, als nichtselbständige Arbeitnehmer wieder ein ausreichendes Einkommen zu erzielen, da viele Arbeitgeber die zu erwartenden Pfändungen fürchten.
Die Insolvenzordnung (InsO) sieht vor, dass grundsätzlich alle überschuldeten Personen über ein Insolvenzverfahren ihre Restschuldbefreiung erlangen können. Dies gilt auch für (ehemals) Selbständige. Das Insolvenzverfahren bietet die Chance für ein Leben ohne Schulden und  einen beruflichen Neuanfang.
Bestimmte ehemals Selbständige müssen seit dem 01.12.2001 das Regel-Insolvenzverfahren durchlaufen.Ehemals selbständige Personen, die folgende Voraussetzungen erfüllen, können das Regelinsolvenzverfahren in Anspruch nehmen: Die Vermögensverhältnisse sind unüberschaubar sind (i.d.R. bei 20 oder mehr Gläubigern) und/oder es bestehen Forderungen aus Arbeitsverhältnissen (neben rückständigen Löhnen und Gehältern können dies z.B. auch nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge sein). Im Regelinsolvenzverfahren wird, wie auch im Verbraucherinsolvenzverfahren bei Erfüllung aller Obliegenheiten die Restschuldbefreiung erteilt.

Die Restschuldbefreiung erfolgt nach 36 Monaten, sofern der Insolvenzschuldner keine seiner Pflichten (sog. Obliegenheiten) verletzt hat und keine Versagungsgründe für die Erlangung der Restschuldbefreiung von vorgebracht werden, für alle Insolvenzforderungen. (Ausnahmen bilden wenige Forderungen, etwa solche, die auf einer sogenannten unerlaubten Handlung beruhen. Auch die pflichtwidrige Vorenthaltung von Unterhaltszahlungen zählt dazu).

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